Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Nutzungsvertrag für die Kursverwaltungs-Software (SaaS) · Version 1.4 · Stand: 19.10.2026
zwischen
[Kunde / Vertragspartner]
– nachfolgend „Kunde" –
und
Geiger & Pauly GbR, vertreten durch die Gesellschafter Michael Geiger und Haiyan Pauly,
Hindenburgstr. 1, 72631 Aichtal, Deutschland
– nachfolgend „Anbieter" –
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) Diese AGB gelten für die Bereitstellung und Nutzung der vom Anbieter als
Software-as-a-Service betriebenen Software zur Kursverwaltung und Teilnehmererfassung
(nachfolgend „Software"). Sie bilden den Nutzungs- bzw. Hauptvertrag im Sinne des
zwischen den Parteien geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV).
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen; die Nutzung ist
ausschließlich im unternehmerischen Bereich zulässig.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, sofern der Anbieter
ihnen nicht ausdrücklich in Textform zustimmt.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden die Software über das Internet zur Nutzung bereit. Der Funktionsumfang umfasst im Rahmen der jeweils freigeschalteten Funktionen insbesondere:
- Anlegen und Verwalten von Kursen mit eigenen Kurstypen und Themen;
- Selbstregistrierung der Kursteilnehmer am Kurstag ohne eigenes Benutzerkonto und ohne App – über einen QR-Code oder einen sechsstelligen Kurzcode zum Abtippen – einschließlich der eigenhändigen Unterschrift auf dem Bildschirm;
- Erstellung von Teilnehmerlisten sowie von Teilnahmebescheinigungen als PDF-Datei mit Echtheitsprüfung über einen QR-Code;
- anonymes Kursfeedback mit eigenen Fragen und Auswertung;
- Versand von Teilnahmebescheinigungen und Kursunterlagen per E-Mail mit eigenen Textvorlagen, Versandvorschau und Versandprotokoll;
- Benutzerverwaltung mit den Rollen Administrator und Dozent, wobei Dozenten nur die von ihnen betreuten Kurse sehen;
- Anpassung des Erscheinungsbildes (Logo, Farben) und Verwendung einer eigenen Dokumentvorlage für Teilnahmebescheinigungen;
- ein Aktivitäts- und ein Versandprotokoll zur Einsichtnahme;
- eine Programmierschnittstelle (REST-API) im jeweils dokumentierten Umfang.
(2) Die Software wird ausschließlich über das Internet bereitgestellt. Vertragsgegenstand ist
die zeitlich befristete Bereitstellung am Übergabepunkt der Serverinfrastruktur des Anbieters;
eine lokale Installation beim Kunden wird nicht geschuldet. Für die Verbindung dorthin sowie
für die eigene technische Ausstattung ist der Kunde verantwortlich (§ 7 Abs. 5).
(3) Die Daten des Kunden werden mandantengetrennt geführt: Jeder Kunde erhält eine eigene
Datenbank und einen eigenen Verschlüsselungsschlüssel. Ausgenommen sind die zentral geführten
Vertragsnachweise und die Abrechnungsdaten; Einzelheiten regelt der AVV.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, die Software technisch und funktional weiterzuentwickeln,
insbesondere zur Verbesserung von Sicherheit, Bedienbarkeit und Leistungsfähigkeit sowie zur
Anpassung an gesetzliche Anforderungen. Für wesentliche Änderungen gilt § 12.
(5) Vom Kunden selbst eingerichtete Dienste. Die Software bietet dem Kunden
an, in seinen Einstellungen einen eigenen Mailserver, ein Archiv (WebDAV) für die Ablage der
versendeten Unterlagen und eine Schnittstelle zu einem eigenen Warenwirtschaftssystem zu
hinterlegen. Diese Funktionen sind im Auslieferungszustand abgeschaltet. Macht der Kunde von
ihnen Gebrauch, beauftragt er die Anbieter dieser Dienste selbst; sie sind keine
Sub-Auftragsverarbeiter des Anbieters (AVV § 6 Abs. 5). Der Anbieter schuldet weder deren
Verfügbarkeit noch deren richtige Einrichtung.
(6) Nicht geschuldet sind insbesondere:
- ein Rohdatenexport der Kunden-, Kurs- oder Teilnehmerdaten (etwa als CSV- oder Tabellenkalkulationsdatei) und ein Gesamtexport des Datenbestands durch den Kunden selbst; herunterladen kann der Kunde die erzeugten Dokumente je Kurs, die Herausgabe der übrigen Daten richtet sich nach § 13 Abs. 3;
- die eigenständige Einrichtung einer eigenen Internetadresse (Domain) durch den Kunden; sie erfolgt auf Anforderung durch den Anbieter;
- eine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung zu den vom Kunden durchgeführten Kursen;
- eine Zusage, dass eine mit der Software erstellte Teilnahmebescheinigung von einer bestimmten Stelle, Behörde oder Kammer anerkannt wird. Die Software weist die Teilnahme an einem vom Kunden verantworteten Kurs nach und stellt deren Echtheit technisch prüfbar fest; über die inhaltliche Anerkennung entscheidet allein die anerkennende Stelle.
§ 3 Vertragsschluss, Testphase, Kundenkonto
(1) Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde sich registriert und ein Administrator des
Kunden diese AGB sowie den AVV in der Software abschließt. Der Abschluss wird dem Kunden in
der Software nachgewiesen und ist dort jederzeit abrufbar (AVV § 10 Abs. 3).
(2) Testphase. Mit der Registrierung beginnt eine unentgeltliche Testphase.
Sie endet nach 14 Tagen oder nach 3 angelegten Kursen, je nachdem, was
zuerst eintritt. Die Testphase geht nicht automatisch in einen kostenpflichtigen
Tarif über und bedarf keiner Kündigung; eine Zahlungspflicht entsteht erst, wenn der
Kunde selbst einen Tarif wählt. Nach dem Ende der Testphase können bis zur Tarifwahl keine
neuen Kurse angelegt werden; die vorhandenen Daten bleiben vollständig erhalten und
abrufbar.
(3) Die Registrierungsangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein; der Kunde hält sie
aktuell. Das gilt auch für die Rechnungsanschrift (§ 4 Abs. 5).
(4) Zugangsdaten und Zwei-Faktor-Authentisierung. Der Kunde hält seine
Zugangsdaten geheim. Für Administratoren ist die Zwei-Faktor-Authentisierung
verpflichtend; für Dozenten kann der Kunde sie in den Einstellungen
ebenfalls verpflichtend machen. Für Zugriffe über die Programmierschnittstelle treten an
die Stelle der Anmeldung persönliche Zugriffstoken; sie werden aus einer mit dem zweiten
Faktor geschützten Sitzung erzeugt und durchlaufen die Zwei-Faktor-Anmeldung bei ihrer
Verwendung nicht.
(5) Der Kunde stellt sicher, dass nur von ihm autorisierte Personen Zugang erhalten. Bei
Verdacht auf unbefugte Nutzung von Zugangsdaten oder auf einen sonstigen Sicherheitsvorfall
informiert er den Anbieter unverzüglich; der Anbieter ist berechtigt, betroffene Zugänge
vorübergehend zu sperren.
(6) Die Zahl der gleichzeitig nutzbaren Benutzerkonten richtet sich nach dem gewählten Tarif.
Offene Einladungen werden dabei mitgezählt.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Abrechnungseinheit ist der angelegte Kurs. Gezählt wird jeder vom
Kunden angelegte Kurs, unabhängig von der Zahl seiner Teilnehmer. Die Zählung erfolgt
im Zeitpunkt des Anlegens und bleibt davon unberührt, ob der Kurs später gelöscht wird.
(2) Leistungs- und Preisübersicht. Die angebotenen Tarife, ihre Preise,
enthaltenen Kursmengen und Nutzerzahlen ergeben sich aus der Leistungs- und
Preisübersicht. Sie wird in der Anwendung unter „Preise" veröffentlicht, mit
Fassungsnummer und Stand geführt, und frühere Fassungen bleiben dort abrufbar.
Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss veröffentlichte Fassung; sie gilt
für den bestehenden Vertrag fort, auch über automatische Verlängerungen hinweg. Bucht der
Kunde einen anderen Tarif oder weiteres Guthaben, gilt hierfür die dann veröffentlichte
Fassung. Dieselben Angaben werden zusätzlich im Registrierungsformular und unter
„Mein Tutorix" angezeigt und, soweit der Anbieter eine Werbeseite betreibt, auch dort;
weichen sie von der Übersicht ab, geht die Übersicht vor. Der Anbieter unterscheidet zwei
Vergütungsarten:
(3) Guthabentarife (Vorauszahlung). Der Kunde erwirbt ein Paket mit
einer festen Zahl von Kursen zu einem einmaligen Preis. Das Paket ist mit dem Kauf
vollständig fällig; eine Grundgebühr und eine Mindestlaufzeit bestehen nicht. Das
Guthaben ist ab dem Kauf für den beim Kauf ausgewiesenen Zeitraum gültig (derzeit zwölf
Monate) und verfällt danach ersatzlos; für verfallenes Guthaben besteht
kein Anspruch auf Erstattung, Verlängerung oder Umwandlung, und es entsteht aus einem
verfallenen Paket auch keine weitere Forderung des Anbieters. Erwirbt der Kunde vor dem
Verfall ein weiteres Paket, wird sein nicht verbrauchtes Guthaben in das neue Paket
übernommen und gilt dann für dessen Gültigkeitszeitraum; ein Entgelt fällt für die
Übernahme nicht an. Aus einem bereits verfallenen Paket wird nichts übernommen. Ist das
Guthaben aufgebraucht oder verfallen, können bis zum nächsten Erwerb keine neuen Kurse
angelegt werden; die vorhandenen Daten bleiben vollständig erhalten und abrufbar.
Automatisches Nachladen. Der Kunde kann in den Einstellungen ein
automatisches Nachladen einschalten. Ist es eingeschaltet, erwirbt der Anbieter für ihn bei
aufgebrauchtem Guthaben selbsttätig ein weiteres Paket zum jeweils geltenden Preis;
je Kalendertag wird höchstens ein Paket nachgeladen. Das automatische
Nachladen ist im Auslieferungszustand abgeschaltet, wird nur auf ausdrückliche Wahl des
Kunden aktiv und kann von ihm jederzeit mit Wirkung für die Zukunft wieder abgeschaltet
werden.
(4) Zeitraumtarife (nachschüssige Abrechnung). Der Kunde zahlt eine
Grundgebühr je Abrechnungszeitraum und erhält die im Tarif ausgewiesene Kursmenge. Der
Abrechnungszeitraum beträgt einen Monat und beginnt mit dem Tag der Tarifwahl, nicht mit
dem Monatsersten. Ist die enthaltene Kursmenge ausgeschöpft, können bis zum Beginn des
nächsten Zeitraums oder bis zu einem Wechsel in einen größeren Tarif keine neuen Kurse
angelegt werden. Sieht der Tarif ein Entgelt je Kurs vor, wird dieses zusätzlich nach
dem tatsächlichen Verbrauch berechnet. Eine anteilige Abrechnung bei einem Tarifwechsel
innerhalb eines laufenden Zeitraums findet nicht statt (§ 5 Abs. 2).
(5) Rechnungstellung, Zahlungsweg und Fälligkeit. Der Anbieter stellt
Rechnungen in Textform an die vom Kunden hinterlegte Rechnungsanschrift. Die Zahlung wird
über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe, Limited, Dublin,
Irland abgewickelt. Welche Zahlungsarten zur Verfügung stehen, wird dem Kunden bei
der Tarifwahl und unter „Mein Tutorix" angezeigt; derzeit sind das SEPA-Lastschrift,
Kreditkarte sowie die kartengestützten Bezahldienste Apple Pay und Google Pay. Der
Anbieter kann einzelne Zahlungsarten ergänzen oder einstellen; für einen laufenden Vertrag
bleibt stets mindestens eine Zahlungsart ohne Aufschlag verfügbar. Bei Kreditkarte sowie
Apple Pay und Google Pay erhebt und speichert der Zahlungsdienstleister die
Zahlungsdaten; der Anbieter erhält von ihm nur eine Kennung des Zahlungsmittels,
die Kartenmarke, deren letzte vier Stellen, das Ablaufdatum und — bei Apple Pay
und Google Pay — die Angabe des verwendeten Bezahldienstes. Bei der SEPA-Lastschrift erhebt der Anbieter die
IBAN selbst und speichert sie verschlüsselt, solange das Mandat besteht; er übermittelt sie
dem Zahlungsdienstleister zur Ausführung der Lastschrift. Nach Widerruf oder Ungültigwerden
des Mandats bewahrt er nur noch die letzten vier Stellen auf. Hat der Kunde ein
Zahlungsmittel hinterlegt, zieht der Anbieter die fälligen Beträge darüber ein — bei
Guthabentarifen mit dem Kauf (Absatz 3), bei Zeitraumtarifen nach Abschluss des
Abrechnungszeitraums (Absatz 4); einer gesonderten Zahlungsaufforderung bedarf es dann nicht.
Ist kein Zahlungsmittel hinterlegt, fordert der Anbieter den Kunden in Textform zur Zahlung
auf; der fällige Betrag ist dann innerhalb von zehn Tagen über die in der Software
angebotenen Zahlungsarten zu zahlen — durch Hinterlegen eines Zahlungsmittels oder
über die Funktion „Jetzt ausgleichen“. Die Zahlung erfolgt ausschließlich über den
Zahlungsdienstleister; eine Zahlung auf anderem Weg, insbesondere durch Überweisung, ist
nicht vorgesehen. Die Bestätigung eines Guthabenkaufs in der
Software ist eine Kaufbestätigung und keine Rechnung; Rechnungen über eingezogene
Beträge werden nach Zahlungseingang mit dem Vermerk der erfolgten Zahlung
bereitgestellt. Der Kunde hält seine Rechnungs- und Zahlungsdaten aktuell.
(6) Umsatzsteuer. Der Anbieter ist Kleinunternehmer im Sinne des
§ 19 UStG. Solange er die Kleinunternehmerregelung anwendet, sind alle ausgewiesenen
Beträge Endbeträge; Umsatzsteuer wird nicht berechnet und nicht gesondert ausgewiesen.
Entfällt die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung aufgrund gesetzlicher Vorgaben, wird
die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ab dem gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt
zusätzlich zu den ausgewiesenen Beträgen erhoben. Dies ist keine Preisänderung im
Sinne des § 12 und bedarf keiner Zustimmung des Kunden; der Anbieter informiert ihn
darüber so früh wie möglich, spätestens jedoch mit der nächsten Rechnungstellung.
(7) Preisänderungen. Der Anbieter ändert die Preise eines bestehenden
Tarifs nicht. Eine Preisanpassung erfolgt durch Aufnahme eines neuen Tarifs; der
bisherige Tarif wird lediglich für Neuabschlüsse geschlossen. Der Kunde behält seinen
Preis, solange er seinen Tarif beibehält. Bereits erworbenes Guthaben ist von einer
Preisänderung nicht betroffen; maßgeblich ist der beim Kauf berechnete Preis. Für ein
automatisches Nachladen nach Absatz 3 gilt der zum Zeitpunkt des Nachladens für den Tarif
des Kunden geltende Preis.
(8) Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen
Verzugsregelungen. Der Anbieter kann darüber hinaus bei einem Zahlungsverzug von
mehr als 30 Tagen nach vorheriger Ankündigung in Textform und angemessener
Nachfrist die Anlage neuer Kurse und den Erwerb weiteren Guthabens aussetzen. Eine solche Aussetzung berührt weder die Anmeldung noch den Zugriff auf
die vorhandenen Daten: Der Kunde kann weiterhin lesen, seine Dokumente
herunterladen und Teilnahmebescheinigungen abrufen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
(9) Hinterlegtes Zahlungsmittel, SEPA-Mandat und Vorabankündigung. Für
wiederkehrende Zahlungen und für das automatische Nachladen (Absatz 3) hinterlegt der Kunde
ein Zahlungsmittel und ermächtigt den Anbieter, die fälligen Beträge darüber einzuziehen,
ohne dass es dafür einer weiteren Freigabe im Einzelfall bedarf. Zahlt der Kunde per
SEPA-Lastschrift, erteilt er hierfür ein SEPA-Basislastschriftmandat; dessen
Wortlaut wird ihm vor der Erteilung angezeigt und anschließend zusammen mit der
Mandatsreferenz zum Abruf bereitgestellt. Der Anbieter kündigt jeden Lastschrifteinzug
mindestens zwei Kalendertage vorher in Textform an und nennt dabei Betrag,
Fälligkeitstag, Mandatsreferenz und Gläubiger-Identifikationsnummer; die Ankündigung kann
durch den Zahlungsdienstleister erfolgen. Bei gleichbleibenden wiederkehrenden Beträgen
genügt eine Ankündigung für alle folgenden Einzüge. Die im
SEPA-Verfahren vorgesehene Regelfrist von 14 Kalendertagen wird damit einvernehmlich auf
zwei Kalendertage verkürzt. Der Kunde sorgt für die Deckung des angegebenen Kontos und hält
ein hinterlegtes Zahlungsmittel gültig; läuft eine hinterlegte Karte ab, weist der Anbieter
ihn rechtzeitig vorher darauf hin. Das Mandat kann der Kunde jederzeit mit Wirkung für
künftige Einzüge widerrufen; die Vergütungspflicht berührt das nicht, und er hinterlegt dann
ein anderes Zahlungsmittel oder zahlt nach Absatz 5 Satz 5.
(10) Fehlgeschlagene Zahlung, Rückruf und Erstattung der dadurch entstandenen
Kosten. Scheitert ein Einzug oder wird eine Zahlung zurückgerufen, teilt der
Anbieter dies dem Kunden in Textform mit und gibt ihm Gelegenheit, den Betrag innerhalb von
zehn Tagen auszugleichen oder ein anderes Zahlungsmittel zu hinterlegen. Scheitert ein
Einzug aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, kann der Anbieter ihn innerhalb von
30 Tagen wiederholen — bei SEPA-Lastschrift bis zu zweimal, bei Kartenzahlung bis zu
dreimal. Jede Wiederholung eines Lastschrifteinzugs wird nach Absatz 9 angekündigt;
jede Wiederholung kann nach Satz 3 Entgelte auslösen. Hinterlegt der Kunde ein anderes
Zahlungsmittel, kann der Anbieter den Einzug darüber sofort und auch über diese Zahl hinaus
wiederholen. Hat der
Kunde den Fehlschlag oder den Rückruf zu vertreten — insbesondere bei fehlender
Deckung, erloschenem Konto, unrichtigen Zahlungsdaten oder einem Rückruf ohne berechtigten
Grund —, erstattet er dem Anbieter die Entgelte, die diesem hierfür vom
Zahlungsdienstleister berechnet werden, höchstens jedoch 25,00 € je
Vorgang. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden nicht oder in
wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Ein Entgelt für den eigenen
Bearbeitungsaufwand des Anbieters wird nicht erhoben. Wird die Zahlung für ein Guthabenpaket
zurückgerufen, entfällt das Paket rückwirkend; bereits angelegte Kurse
bleiben bestehen und werden anteilig zum Preis des Pakets gesondert berechnet.
(11) Auf diese Regelung nimmt der AVV (Haftung/Hauptvertrag) Bezug.
§ 5 Laufzeit und Kündigung
(1) Guthabentarife. Der Vertrag über ein Guthabenpaket kommt mit dem
Kauf zustande und ist mit der Bereitstellung des Guthabens vollständig erfüllt. Er hat
keine Laufzeit, verlängert sich nicht automatisch und bedarf keiner
Kündigung. Er endet, sobald das Guthaben verbraucht oder verfallen ist. Möchte
der Kunde die Nutzung beenden, erwirbt er schlicht kein weiteres Paket; weitere
Erklärungen sind nicht erforderlich, und es entstehen keine weiteren Forderungen. Ein
eingeschaltetes automatisches Nachladen (§ 4 Abs. 3) ist zuvor abzuschalten.
(2) Zeitraumtarife. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und
verlängert sich jeweils um einen Abrechnungszeitraum. Der Kunde kann ihn jederzeit zum
Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen; bis zu dessen Ablauf kann er die
Kündigung widerrufen. Die Kündigung erfolgt über die dafür vorgesehene Funktion in der
Anwendung unter „Mein Tutorix"; einer besonderen Form bedarf sie nicht. Ein Wechsel in
einen kleineren Tarif wird ebenfalls erst zum Ende des laufenden Zeitraums wirksam, ein
Wechsel in einen größeren Tarif sofort.
(3) Wechsel aus einem Guthabentarif. Solange nicht verbrauchtes und
nicht verfallenes Guthaben besteht, wird ein Wechsel in einen anderen Tarif lediglich
vorgemerkt und wird wirksam, sobald das Guthaben aufgebraucht oder verfallen ist.
Bezahltes Guthaben geht durch einen Tarifwechsel nicht verloren.
(4) Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Sie bedarf der Textform.
(5) Die Laufzeit dieses Vertrags ist zugleich die Laufzeit des AVV (vgl. AVV § 1 Abs. 4).
Bei Guthabentarifen tritt an die Stelle der Laufzeit der Zeitraum von der Bereitstellung
des Guthabens bis zu dessen Verbrauch oder Verfall. Die Regelungen zur Löschung und
Rückgabe der Daten nach Vertragsende (§ 13, AVV § 9) bleiben unberührt.
§ 6 Verfügbarkeit, Wartung, Datensicherung und Support
(1) Verfügbarkeit. Der Anbieter strebt eine Verfügbarkeit der
Software von 99 % im Jahresmittel an. Diese Angabe ist eine Zielgröße:
Eine bestimmte Verfügbarkeitsquote wird nicht zugesagt und nicht als Beschaffenheit
vereinbart, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und gesondert etwas anderes
vereinbaren. Nicht als Ausfallzeit gelten Wartungsarbeiten und Aktualisierungen nach
Absatz 2 sowie Maßnahmen nach Absatz 3. Zeiten, in denen die Software aus Gründen außerhalb
des Einflussbereichs des Anbieters nicht erreichbar ist – etwa höhere Gewalt, Störungen
öffentlicher Netze oder Ausfälle bei Vorlieferanten –, hat der Anbieter nicht zu
vertreten.
(2) Wartung und Updates. Der Anbieter darf Wartungsarbeiten durchführen und
Aktualisierungen einspielen. Sie dauern in der Regel wenige Minuten. Der Anbieter bemüht
sich, planbare Arbeiten in nachfrageschwache Zeiten zu legen und den Kunden vorab zu
unterrichten; eine bestimmte Ankündigungsfrist wird nicht zugesagt.
Aktualisierungen zur Behebung akuter Sicherheitslücken dürfen jederzeit und ohne
Ankündigung eingespielt werden.
(3) Sicherheitsvorfälle. Bei akuten Sicherheitsvorfällen oder Angriffen auf
die Infrastruktur ist der Anbieter berechtigt, die Software oder einzelne Funktionen
vorübergehend einzuschränken oder vom Netz zu nehmen, soweit dies zur Abwehr der Gefahr oder
zum Schutz der Daten des Kunden erforderlich ist. Der Anbieter stellt den Zugriff so bald wie
möglich wieder her und unterrichtet den Kunden. Eine solche Maßnahme ist keine
Pflichtverletzung.
(4) Datensicherung. Der Anbieter führt regelmäßige Datensicherungen durch
und trifft Maßnahmen zur Wiederherstellbarkeit nach einem Zwischenfall (AVV, Anlage 1). Eine
bestimmte Sicherungshäufigkeit, ein bestimmter maximaler Datenverlust oder eine bestimmte
Wiederherstellungsdauer werden nicht zugesagt. Der Kunde bleibt gehalten, die für
ihn wesentlichen Dokumente selbst herunterzuladen und zu sichern (§ 13 Abs. 2); das
gilt besonders im Hinblick auf die automatischen Löschfristen nach § 7 Abs. 6.
(5) Support. Der Anbieter beantwortet Anfragen zur Nutzung der Software in
Textform über die im Impressum genannte Adresse. Er bemüht sich, in der Regel innerhalb von
zwei Werktagen zu antworten; eine bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeit wird
nicht zugesagt und nicht geschuldet, und ein Support rund um die Uhr ist nicht geschuldet.
Der Support erklärt die Funktionsweise der Software. Eine Rechts-, Steuer- oder
Fachberatung ist damit nicht verbunden (§ 2 Abs. 6); es gilt § 9.
§ 7 Pflichten des Kunden und zulässige Nutzung
(1) Der Kunde sichert seine Zugänge nach § 3 Abs. 4 und 5 und verantwortet die von ihm und
seinen Nutzern eingegebenen Inhalte.
(2) Der Kunde ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die von ihm in
der Software verarbeiteten Daten seiner Kursteilnehmer. Er informiert die Teilnehmer nach
Art. 13 DSGVO, stellt die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sicher und beantwortet Anfragen
betroffener Personen. Der Anbieter unterstützt ihn dabei nach Maßgabe des AVV.
(3) Der Kunde nutzt die Software nur im Rahmen der geltenden Gesetze und der vertraglich
vereinbarten Zwecke. Untersagt sind insbesondere das Speichern oder Verbreiten rechtswidriger
Inhalte sowie Handlungen, die die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Software gefährden
– etwa Angriffe, unautorisierte Massenvorgänge oder die Umgehung von Schutzmechanismen. Die
Programmierschnittstelle darf nur im dokumentierten Umfang und innerhalb der ausgewiesenen
Aufrufgrenzen genutzt werden.
(4) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Zugängen an Dritte außerhalb des
Unternehmens des Kunden ist nur mit vorheriger Freigabe des Anbieters in Textform zulässig.
Kursteilnehmer, die sich über den QR-Code oder den Kurzcode selbst eintragen, sind keine
Dritten in diesem Sinne; sie erhalten keinen Zugang zur Software.
(5) Der Kunde nutzt die Software nur mit einer aktuellen Version eines gängigen Browsers und
einer stabilen Internetverbindung und sorgt für eine geeignete technische Umgebung.
(6) Automatische Löschfristen – Obliegenheit zum rechtzeitigen Herunterladen.
Die Software archiviert und löscht Kursdaten selbsttätig. Ein als abgeschlossen markierter
Kurs wird archiviert, sobald sein Kurstag mehr als 30 Tage zurückliegt, und endgültig
gelöscht, sobald sein Kurstag mehr als 90 Tage zurückliegt. Beide Fristen laufen ab
dem Kurstag, nicht ab der Archivierung. Der Kunde lädt Dokumente, die er darüber
hinaus benötigt – insbesondere zur Erfüllung eigener Aufbewahrungspflichten –, rechtzeitig
herunter. Umfang und Ausnahmen der Löschung regelt AVV § 9; § 13 Abs. 4 gilt entsprechend
nach Vertragsende.
(7) Verstöße. Bei Verstößen gegen die Absätze 3 oder 4 kann der Anbieter
nach Abmahnung und angemessener Abhilfefrist einzelne Funktionen oder Konten vorübergehend
sperren; während einer solchen Sperrung bleibt die Zahlungspflicht des Kunden bestehen. Einer
vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zur Abwehr einer akuten Gefahr für die
Sicherheit der Software oder der Daten Dritter untunlich ist. Bei schwerwiegenden oder
wiederholten Verstößen bleibt die außerordentliche Kündigung nach § 5 Abs. 4 unberührt.
(8) Zulässige technische Nutzungsgrenzen (Fair Use). Der Anbieter darf die
Zahl der Aufrufe je Zeiteinheit begrenzen, soweit dies für einen stabilen Betrieb für alle
Kunden erforderlich ist. Das betrifft insbesondere aufwendige Vorgänge wie die Erzeugung
von Dokumenten, den Versand von E-Mails, das Hochladen von Dateien sowie die öffentlich
erreichbaren Formulare. Die Grenzen sind so bemessen, dass die vertragsgemäße Nutzung
durch einen Kunden nicht beeinträchtigt wird; wird eine Grenze erreicht, ist der Vorgang
nach kurzer Wartezeit erneut möglich. Eine Begrenzung nach diesem Absatz ist keine
Pflichtverletzung und mindert die Vergütung nicht. Sie berührt weder die
Anmeldung noch den Zugriff auf vorhandene Daten.
§ 8 Rechte an der Software und an den Inhalten
(1) Sämtliche Rechte an der Software einschließlich Quellcode, Gestaltung und Dokumentation
stehen ausschließlich dem Anbieter bzw. seinen Lizenzgebern zu. Eigentums- oder
Urheberrechte an der Software werden nicht übertragen.
(2) Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht
übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Software im vereinbarten Umfang für
den eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen.
(3) Eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Software an Dritte sowie
Bearbeitung, Rückübersetzung (Reverse Engineering) oder Dekompilierung sind unzulässig,
soweit nicht vertraglich vorgesehen oder zwingend gesetzlich erlaubt. Schutz-, Urheberrechts-
und Markenvermerke dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
(4) Die Rechte an den Inhalten des Kunden bleiben beim Kunden. Das gilt
insbesondere für seine Kurs-, Teilnehmer- und Nutzerdaten, für sein Logo und für von ihm
gestaltete Dokumentvorlagen und Textvorlagen. Der Anbieter erhält daran nur das zur
vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderliche Nutzungsrecht.
(5) Die Software verwendet Komponenten Dritter unter freien Lizenzen. Deren Bezeichnung und
Lizenzbedingungen sind in der Software unter „Open-Source-Lizenzen" abrufbar; sie gehen
diesen AGB für die jeweilige Komponente vor, soweit sie zwingend etwas anderes bestimmen.
(6) Der Anbieter darf technische Nutzungs- und Systemdaten erheben und auswerten, die keinen
Rückschluss auf einzelne Kunden oder betroffene Personen zulassen (etwa Fehlerraten und
Systemauslastung). Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich ausschließlich nach
§ 11 und dem AVV.
§ 9 Gewährleistung
(1) Die Bereitstellung der Software erfolgt auf Zeit; es gilt Mietrecht, soweit dieser
Vertrag nichts anderes bestimmt. Der Anbieter gewährleistet, dass die Software während der
Vertragsdauer im Wesentlichen dem in § 2 beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
(2) Ein Mangel liegt vor, wenn die Funktionsfähigkeit erheblich von der Leistungsbeschreibung
abweicht oder die Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist. Unerhebliche Abweichungen sind kein
Mangel.
(3) Der Kunde zeigt Mängel zeitnah und möglichst genau an und beschreibt, wie sie
nachvollzogen werden können. Die Anzeige erfolgt in Textform an die im Impressum
genannte Kontaktadresse des Anbieters.
(4) Dem Anbieter steht zunächst das Recht zur Nachbesserung zu; er behebt den Mangel
innerhalb angemessener Frist oder stellt eine zumutbare Umgehungslösung bereit. Schlägt die
Nachbesserung endgültig fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde bei erheblicher,
dauerhafter Beeinträchtigung mindern oder nach § 5 Abs. 4 außerordentlich kündigen.
Weitergehende Ansprüche richten sich ausschließlich nach § 10.
(5) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Störungen, die auf unsachgemäßer Nutzung, auf
einer ungeeigneten technischen Umgebung des Kunden, auf der Einrichtung oder dem Ausfall
selbst eingerichteter Dienste nach § 2 Abs. 5 oder auf Umständen außerhalb des
Einflussbereichs des Anbieters beruhen.
(6) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei
Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die
Haftung nach § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 10 Haftung
(1) Der Anbieter haftet für Schäden des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur nach
Maßgabe dieses Paragraphen.
(2) Unbeschränkte Haftung. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der
Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften. Dasselbe gilt bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, bei der Übernahme einer Garantie, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für diese Fälle
gilt keine der nachfolgenden Beschränkungen.
(3) Leichte Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter
nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – also solcher Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf –, und der Höhe nach begrenzt auf den
bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen,
soweit gesetzlich zulässig.
(5) Haftungshöchstbetrag. Soweit der Anbieter nach Absatz 3 haftet, ist die
Haftung pro Kalenderjahr auf die vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor
dem Schadensereignis gezahlte Vergütung begrenzt. Die Fälle des Absatzes 2 bleiben von dieser
Begrenzung ausgenommen.
(6) Datenverlust. Die Begrenzung nach Absatz 5 gilt auch für Ansprüche wegen
des Verlusts oder der Verschlechterung von Daten. Der Kunde ist nach § 6 Abs. 4 und § 7
Abs. 6 gehalten, die für ihn wesentlichen Dokumente rechtzeitig herunterzuladen; unterlässt
er dies, kann darin ein anspruchsminderndes Mitverschulden liegen. Diese Obliegenheit
beschränkt sich auf das, was die Software dem Kunden tatsächlich zum Herunterladen anbietet
(§ 13 Abs. 2).
(7) Ausgeschlossene Schadensarten. Die Haftung für entgangenen Gewinn,
ausgebliebene Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für mittelbare Schäden und Folgeschäden
ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2
und nicht, soweit ein solcher Schaden ein typischerweise vorhersehbarer Schaden im Sinne des
Absatzes 3 ist.
(8) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Haftung wegen
Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter, Mitarbeitender und sonstiger Erfüllungsgehilfen
des Anbieters.
(9) Diese Haftungsregelungen gelten ergänzend auch für den AVV (vgl. AVV § 11), soweit sie
zwingenden gesetzlichen Vorgaben – insbesondere Art. 82 DSGVO – nicht widersprechen.
§ 11 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der
gesondert abgeschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO,
der integraler Bestandteil dieses Vertrags ist. Der Kunde ist insoweit Verantwortlicher, der
Anbieter Auftragsverarbeiter. Bei Widersprüchen in datenschutzrechtlichen Fragen geht der AVV
vor.
(2) Der Anbieter trifft technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO
entsprechend dem Stand der Technik; sie sind in Anlage 1 des AVV beschrieben. Ein
vollständiger Schutz vor jeder Form unbefugten Zugriffs kann technisch nicht garantiert
werden.
(3) Die Software löscht Kurs- und Protokolldaten nach festen Fristen; sie sind in AVV § 9
beschrieben. Einstellbar ist allein die Aufbewahrungsdauer der Versandprotokolle.
(4) Für den Nachweis des Vertragsschlusses ist der Anbieter selbst
Verantwortlicher. Er führt die Abschlüsse dieser AGB und des AVV in einem zentralen,
mandantenübergreifenden Register mit Zeitpunkt, Vertragsfassung, Prüfwert und dem angenommenen
Vertragstext; die Nachweise bleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhalten.
Einzelheiten und die Rechtsgrundlage regelt AVV § 10 Abs. 3.
(5) Für die Verarbeitung der Daten seiner Kursteilnehmer bleibt der Kunde verantwortlich
(§ 7 Abs. 2).
§ 12 Änderungen der Leistung und dieser AGB
(1) Der Anbieter darf die Leistung nach § 2 Abs. 4 weiterentwickeln sowie diese AGB mit
Wirkung für die Zukunft ändern, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht – etwa die
Anpassung an eine geänderte Rechtslage oder Rechtsprechung, an technische Entwicklungen oder
an einen geänderten Leistungsumfang – und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Der
Kernbestand der beiderseitigen Leistungspflichten bleibt unberührt.
(2) Wie eine Änderung wirksam wird. Eine Änderung dieser AGB erfolgt durch
eine neue Fassung mit eigener Versionsnummer und eigenem Stichtag. Der Anbieter
teilt dem Kunden eine Änderung mindestens 30 Tage vor ihrem Wirksamwerden per E-Mail oder
in der Anwendung mit und macht den vollständigen Text der neuen Fassung mit der
Mitteilung einsehbar. Bis zum Stichtag bleibt die bisherige Fassung unverändert maßgeblich;
der Kunde kann der neuen Fassung bereits vorher zustimmen. Ab dem Stichtag wird sie ihm
beim nächsten Aufruf der Software zur Annahme vorgelegt; ein Administrator des Kunden nimmt
sie an. Treten mehrere Fassungen kurz hintereinander in Kraft, ist stets die zuletzt in
Kraft getretene maßgeblich; ihre Annahme schließt die dazwischenliegenden ein.
(3) Was ohne Annahme geschieht. Änderungen, die wesentliche
Vertragspflichten, den Leistungsumfang oder die Vergütung betreffen, werden nur wirksam,
wenn der Kunde ihnen zustimmt. Ohne Zustimmung gelten die bisherigen Vertragsbedingungen
fort; das Anlegen und Ändern von Kursen, das Erfassen von Teilnehmern und der Versand von
Unterlagen setzen jedoch die Zustimmung voraus. Der lesende Zugriff des Kunden auf
seine Daten und deren Herunterladen bleiben in jedem Fall erhalten — das umfasst
insbesondere die Teilnehmerlisten, die Teilnahmebescheinigungen, die Feedback-Auswertung und das
Dokumentenpaket nach § 13 Abs. 2. Administratoren gelangen auf die Annahmeseite, andere
Nutzer auf einen Hinweis; über die Programmierschnittstelle werden schreibende Zugriffe
abgewiesen. Die Daten des Kunden bleiben unverändert gespeichert. Absatz 4 bleibt
unberührt.
(4) Recht des Kunden, nicht anzunehmen. Der Kunde ist zur Annahme nicht
verpflichtet. Lehnt er eine Änderung nach Absatz 3 ab, kann jede Partei den Vertrag
bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt
kündigen. Für die Folgen einer solchen Beendigung gilt § 13; eine Erstattung
bereits gezahlter Vergütung findet nach § 13 Abs. 1 nicht statt. Die Herausgabe der Daten
nach § 13 Abs. 3 setzt die Annahme der neuen Fassung nicht voraus.
(5) Die Preise eines bestehenden Tarifs werden nicht geändert; es gilt § 4 Abs. 7. Der
Wegfall der Kleinunternehmerregelung ist keine Änderung im Sinne dieses Paragraphen (§ 4
Abs. 6).
§ 13 Vertragsbeendigung, Herausgabe und Löschung der Daten
(1) Nach Vertragsende können keine neuen Kurse mehr angelegt werden. Die vorhandenen Daten
bleiben für die Dauer der Frist nach Absatz 2 gespeichert und für den Kunden abrufbar; sie
unterliegen weiterhin den automatischen Fristen nach Absatz 4. Endet der Vertrag auf Veranlassung des Kunden
– durch Kündigung, durch Ablehnung einer Änderung nach § 12 Abs. 4 oder durch ein
Löschverlangen nach Absatz 5 –, wird bereits gezahlte Vergütung nicht erstattet;
bei Guthabentarifen besteht insbesondere kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des im
Voraus gezahlten Paketpreises. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt; das
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 5 Abs. 4) bleibt ebenfalls
unberührt.
(2) Was der Kunde selbst herunterladen kann, und bis wann. Der Kunde kann
jederzeit – auch vor Vertragsende – je Kurs die Teilnehmerliste, die Teilnahmebescheinigungen
und die Feedback-Auswertung als PDF-Datei herunterladen sowie nach Abschluss eines Kurses
das vollständige Dokumentenpaket dieses Kurses als ZIP-Datei. Ebenso abrufbar sind die
Vertragstexte und die zugehörigen Zeitstempel.
Nach Vertragsende bleibt der Zugang hierfür noch drei Monate bestehen.
Der Kunde kann sich in dieser Zeit anmelden, vorhandene Daten einsehen und die vorgenannten
Dokumente herunterladen; neue Kurse können nicht mehr angelegt und Unterlagen nicht mehr
versendet werden. Nach Ablauf der drei Monate werden der Zugang und die zugehörige
Datenbank gelöscht. Der Anbieter weist den Kunden vor Ablauf dieser Frist auf den
vorgesehenen Löschtermin hin; die Mitteilung geht an die im Zugang hinterlegten
Administratoren. Schließt der Kunde vor Ablauf der Frist wieder einen Tarif ab, entfällt
die Löschung.
Diese Frist gilt für die zum Zeitpunkt des Vertragsendes noch vorhandenen Daten.
Sie hält die automatischen Löschfristen nach Absatz 4 nicht an: Kursdaten werden auch
während dieser drei Monate gelöscht, sobald der jeweilige Kurstag mehr als 90 Tage
zurückliegt. Ältere Kurse können daher bereits bei Vertragsende oder kurz danach nicht
mehr vorhanden sein. Es wird deshalb empfohlen, benötigte Dokumente laufend und nicht erst
zum Vertragsende zu sichern.
(3) Herausgabe der übrigen Daten. Über Absatz 2 hinaus stellt der Anbieter
dem Kunden dessen Daten auf Anforderung in Textform zur Verfügung oder löscht
sie nach Wahl des Kunden. Eine Selbstbedienungsfunktion und einen Rohdatenexport
enthält die Software hierfür nicht (§ 2 Abs. 6, AVV § 9 Abs. 1); die Herausgabe
erfolgt durch den Anbieter. Der Anbieter bestätigt eine Löschung auf Verlangen.
(4) Die automatischen Löschfristen laufen unabhängig vom Vertragsende weiter.
Ein abgeschlossener Kurs wird archiviert, sobald sein Kurstag mehr als 30 Tage zurückliegt,
und endgültig gelöscht, sobald sein Kurstag mehr als 90 Tage zurückliegt; beide Fristen laufen
ab dem Kurstag. Umfang und Ausnahmen der Löschung sowie die Fristen für Entwürfe und
Protokolle regelt AVV § 9. Diese Fristen gelten auch während der Frist nach Absatz 2 und
werden durch sie weder verlängert noch angehalten.
(5) Löschung des Zugangs auf Verlangen des Kunden. Der Kunde kann die
Löschung seines Zugangs und der zugehörigen Datenbank jederzeit verlangen. Er kann dies
in der Anwendung selbst veranlassen (unter „Mein Tutorix"); ebenso genügt
eine Anforderung in Textform.
Ein solches Löschverlangen gilt zugleich als Kündigung zum nächstmöglichen
Zeitpunkt. Die Löschung erfolgt 30 Tage nach Eingang des Verlangens,
frühestens jedoch mit dem Ende des Vertrags: Ein laufender Vertrag bei gelöschten
Daten ist ausgeschlossen, weil der Kunde sonst für eine Leistung zahlte, die es nach der
Löschung nicht mehr gibt. Läuft zu diesem Zeitpunkt bereits die Frist nach Absatz 2, so
endet sie vorzeitig mit dem Löschtermin nach diesem Absatz; ein Löschverlangen verlängert
die Frist nach Absatz 2 nicht. Für die Vergütung gilt Absatz 1; ein noch nicht
verbrauchtes Guthaben verfällt mit dem Verlangen.
Der Anbieter nennt dem Kunden den vorgesehenen Termin und weist vor dessen Ablauf
erneut auf ihn hin. Bis zur Löschung kann der Kunde sein Verlangen zurücknehmen –
in der Anwendung oder in Textform. Die Rücknahme hebt zugleich die mit dem
Verlangen ausgesprochene Kündigung auf und gibt ein gesperrtes Guthaben im Umfang seiner
ursprünglichen Restlaufzeit zurück; ein zwischenzeitlich abgelaufenes Guthaben
lebt nicht wieder auf.
Die Nachweise über den Abschluss dieser AGB und des AVV bleiben nach Maßgabe von AVV § 10
Abs. 3 erhalten; sie sind für den Nachweis des Vertragsschlusses erforderlich und
überdauern die Löschung des Zugangs. Für die Behandlung der Daten nach der Löschung gilt
AVV § 9 Abs. 6.
(6) Für Daten, die auf Veranlassung des Kunden an von ihm selbst eingerichtete Dienste nach
§ 2 Abs. 5 übermittelt wurden, ist der Kunde selbst zuständig; sie liegen außerhalb der
Software.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die
Aufhebung dieses Textformerfordernisses. § 12 bleibt unberührt.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem
Vertrag das für den Sitz des Anbieters zuständige Gericht. Der Anbieter bleibt berechtigt,
Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Ist der Kunde kein
Kaufmann im vorgenannten Sinne, richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(4) Rangfolge. Bei Widersprüchen gilt: Individuelle Vereinbarungen der
Parteien gehen vor; in datenschutzrechtlichen Fragen geht sodann der AVV vor; danach gilt
die Leistungs- und Preisübersicht (§ 4 Abs. 2); im Übrigen gelten diese AGB.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die
gesetzlichen Vorschriften.